Welche Beschränkungen lässt das Archivrecht bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben zu national-sozialistischem Massenmord zu?
Von Dr. Erhart Körting
Anmerkung der Redaktion
Dr. Erhart Körting beschäftigt sich in diesem Beitrag mit einem Themenfeld, das viele, die zu den NS-„Euthanasie“-Verbrechen und verwandten Themen forschen, gut kennen: Archive und Datenschutz. Konkreter Anlass dafür war ein Streit einer unabhängigen Forschungseinrichtung mit einem Staatsarchiv darüber, ob es rechtmäßig sein kann, wenn das Archiv sich weigert, Kopien oder Scans anzufertigen.
Dr. Körting, von 1992 bis 1997 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin und Senator a.D. des Landes Berlin, kommt zum Schluss, dass dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht hergeben. Dieser Text ist auch interessant wegen seiner klaren Argumentation, was die Nennung von Namen von Opfern und Tätern betrifft.
Das Forschungsvorhaben zum Vernichtungslager Kulmhof/Chelmno
Die Morde während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Lager Kulmhof (polnisch: Chełmno) sind Gegenstand eines Forschungsvorhabens der Tiergarten4Association e.V. Der eingetragene Verein, also ein privat-rechtlich organisierter Träger, arbeitet in seinen Forschungsvorhaben zur Shoah unter anderem mit dem Staatlichen Museum Auschwitz-Birkenau und der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas zusammen. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, die Entstehungsgeschichte der Shoah neu zu akzentuieren.
Hierfür ist das Lager Kulmhof von besonderer Bedeutung. Seit dem Herbst1939 wurden vom Sonderkommando Lange Insassen psychiatrischer Anstalten in besetzten Polen in Gaswägen ermordet. Ab 1941 wurde das Lager Kulmhof errichtet, in dem ebenfalls vor allem mittels Gaswagen Juden ermordet wurden.
Die Taten in Kulmhof sind von besonderer geschichtlicher Bedeutung, weil mit ihnen der Massenmord an den europäischen Juden durch Gas begann. Das Forschungsvorhaben will das Wissen um die Vernichtung und die dabei verwendeten Techniken im Sinne einer Tat- und Tätergeschichte darstellen.
Quellen für das Forschungsvorhaben
Der Massenmord in Kulmhof wurde geheim gehalten. Die meisten Unter-lagen sind zu Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vernichtet worden. Eine zentrale Quelle, um die Entstehungsgeschichte des Lagers und den Mordhergang nachzuvollziehen, sind die Aussagen der beteiligten Täter, von Zusehern und der wenigen überlebenden Opfer. Von maßgebender Bedeutung zur Erforschung der geschichtlichen Vorgänge sind deshalb die gegen Beteiligte geführten Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. Ohne einen umfassenden Rückgriff auf diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und gerichtlichen Strafakten lassen sich diese Verbrechen nicht erforschen.
Ermittlungs- und Strafakten in den Landesarchiven
Ein erheblicher Teil dieser Akten befindet sich in den Landesarchiven und ist nach dem jeweiligen Archivrecht des Landes nutzbar.
Zeitweise Schwierigkeiten gab es bei der Zusammenarbeit des Forschungsträgers mit dem Niedersächsischen Landesarchiv in Hannover. Der Zugang zu den Akten ist zwar vom Landesarchiv in Hannover den Wissenschaftlern gewährt worden. Ursprünglich hatte das Landesarchiv auch Reproduktionen aus den Archivalien angefertigt. Dann wurde den Wissenschaftlern mitgeteilt, dass „die Anfertigung von Reproduktionen aus Archivalien, deren Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind“, grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht mehr möglich ist. Später wurde auf Ziffer 14.5 Buchstabe d) der Verwaltungsvorschriften verwiesen, nach der eine Auflage gegen die Nutzer möglich ist, die Herstellung von Reproduktionen des Archivguts zu verbieten.
Seitdem erhielt der Verein vom Landesarchiv in Hannover keine Kopien mehr aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und den gerichtlichen Strafakten, die dort archiviert sind. Die Forschungsarbeit wurde damit wesentlich erschwert und verzögert. Der niedersächsische Fall hat sich mittlerweile durch eine Vereinbarung des Landesarchivs mit der nutzenden Forschungsgruppe erledigt.
Es bleibt aber für alle Archive in Deutschland die Grundfrage, welche Beschränkungen das Archivrecht bei der Erforschung nationalsozialistischer Massenmorde und –verbrechen unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Täter zulässt.
Die Rechtsgrundlagen der Archivnutzung
Maßgebend in Niedersachsen ist das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz – NArchG) vom 25. Mai 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVBl. S.66). Wie die Archivgesetze des Bundes und anderer Länder geht das NArchG davon aus, dass es eine Aufgabe des Landesarchivs ist, das Archivgut „nutzbar“ zu machen, § 1 Absatz 1 NArchG.
Ähnlich regeln es andere Bundesländer, beispielsweise § 3 Abs. 1 Satz 1 Archivgesetz des Landes Berlin vom 2. März 2016 (GVBl. S.96); § 2 Abs.1 2. Halbsatz Landesarchivgesetz Baden-Württemberg vom 27. Juli 1987 (GBl. S.230, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004, GBl. S.503). Nach § 5 Abs.1 Satz 1 NArchG hat „jede Person“ nach den Maßgaben der Vorschrift und der Benutzungsordnung, das Recht, „Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken“ zu nutzen. Ähnlich andere Bundesländer, beispielsweise: nach § 9 Abs.1 Satz 1 Archivgesetz des Landes Berlin hat „jede Person“ das Nutzungsrecht. Nach § 6 Abs.1 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg hat jedermann, „der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht“, das Recht zur Nutzung. Nach Art.10 Abs.2 Satz 1 des Archivgesetzes Bayern idF vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S.710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999, GVBl. S.521) hat das Recht „jedermann“, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Nach § 6 Abs.1 Archivgesetz NRW vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.188, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014, GV. NRW. S.603) hat „jedermann“ das Recht zur Nutzung.
§ 5 Abs.2 des Niedersächsischen Archivgesetzesbestimmt für die Nutzung Schutzfristen. So darf Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden, § 5 Abs.2 Satz 1 NArchG. Ist das geschützte Archivgut zu einer bestimmten Person geführt, darf es frühestens 10 Jahre nach dem Tode dieser Person oder, falls das Sterbedatum nicht feststellbar ist, frühestens 100 Jahre nach deren Geburt genutzt werden. Vor Ablauf der Schutzfristen kann nach § 5 Abs.5 Satz 2 Ziffer 2. NArchG im Einzelfall die Nutzung von Archivgut „zur Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens“ zugelassen werden, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen durch „geeignete Maßnahmen hinreichend gewahrt werden“.
Ähnlich regeln es andere Bundesländer, beispielsweise: § 9 Abs.5 Archivgesetz des Landes Berlin bei Vorgängen von historischer Bedeutung; § 6 Abs.4 Satz 3 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg; § 7 Abs.6 Nr.3 Archivgesetz NRW.
Das Landesarchiv mit dem Sitz in Hannover und die Nutzerin, die Tier-garten4Association, waren sich einig, dass auch diejenigen Akten, bei denen noch Schutzfristen bestehen, zu den Forschungszwecken des Vereins genutzt werden können.
Auflagen zur Nutzung aus schutzwürdigem Interesse Betroffener
Unterhalb der gesetzlichen Vorschriften im Niedersächsischen Archivgesetz wird der Zugang für Nutzer des Landesarchivs durch die Benutzungs-ordnung und durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Benutzungsordnung vom 23.6.2008 (Nds. MBl. S.558) regelt die Nutzung einschließlich der Anfertigung von Reproduktionen des Archiv-guts. Nach 4.1 Satz 1 der Benutzungsordnung „können“ auf Antrag vom jeweiligen Staatsarchiv Kopien des Archivguts hergestellt werden. Nach 4.1 Satz 2 der Benutzungsordnung kann die Herstellung versagt werden, insbesondere wenn „andernfalls schutzwürdige Interessen Betroffener nicht gewahrt werden können.“ 4.1 Satz 1 der Benutzungsordnung spricht davon, dass Kopien des Archivguts hergestellt „werden können“.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Staatsarchivs. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird nur geregelt, wer die Kopien herstellt. Hätte man es in das Ermessen des Staatsarchivs gestellt, ob überhaupt Kopien hergestellt werden, hätte die Vorschrift gelautet: „Das jeweilige Staats-archiv kann auf Antrag Kopien herstellen.“ Dass es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, folgt auch aus Satz 2 der Nr. 4.1 der Benutzungsordnung. Satz 2 regelt, wann das Staatarchiv Kopien versagen kann. Der Regelfall der Nutzung ist also, dass auf Antrag Kopien zur Verfügung gestellt werden. Das entspricht auch der heutigen Praxis der Archive und den Regelungen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder. Der Begriff der „Nutzung“ bei Archiven ist nach heutigem Verständnis nicht nur die Nutzung durch Einsichtnahme im Archiv, sondern auch die Nutzung durch ausgewählte Kopien oder elektronische Übermittlung. Die Benutzungsordnung des Niedersächsischen Landesarchivs geht von dieser heutigen Auslegung des Begriffs „Nutzung“ aus, der die Ermöglichung von Reproduktionen des Archivguts umfasst.
Insofern besteht für das Landesarchivs aufgrund des „Nutzungsrechts“ für jede Person in § 5 Abs.1 Satz 1 NArchG eine Verpflichtung, grundsätzlich auch Reproduktionen von Archivgut zuzulassen. Der Grundsatz erhält seine Einschränkung durch Nummer 4.1 Satz 2 der Benutzungsordnung. Von den dort aufgeführten und besonders genannten Versagungsgründen kommt nur in Frage, dass „andernfalls schutzwürdige Interessen Betroffener nicht gewahrt werden können“. Nähere Ausführungen zu der Wahrung schutzwürdiger Interessen enthalten die Verwaltungsvorschriften vom 24.10.2006 (Nds. MBl. S.959). Der Rechtsqualität nach sind dies nicht Rechtsnormen, sondern interne Weisungen an das Landesarchiv.
Dementsprechend wird in der Einleitung zu den Verwaltungsvorschriften formuliert, ,,dass bei der Anwendung des NArchG bestimmte „Erläuterungen“ zu beachten sind. Auf die Verwaltungsvorschriften stützte sich das Landesarchiv, indem es auf Nummer 14.5 der Verwaltungsvorschriften vom 24.10.2006 (Nds. MBl. S.959) verweist. Diese enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener im Sinne von § 5 Abs.5 Satz 2 NArchG „geeignet“ sind. Das bedeutet nicht, dass alle diese Maßnahmen zu treffen sind. Gemäß 14.6 der Verwaltungsvorschriften entscheidet das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv, hier mit dem Sitz in Hannover, unter welchen der in Nummer 14.5 genannten Bedingungen und Auflagen die Nutzung von bestimmtem Archivgut zugelassen werden kann. Das Staatsarchiv muss also jeweils im Einzelfall nach „pflichtgemäßem Ermessen“ prüfen, welche Maßnahmen geeignet und ausreichend sind. Insofern wäre eine Praxis des Landesarchivs, dass die Anfertigung von Reproduktionen aus Archivalien, deren Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind, „grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht mehr möglich“ ist, weder mit § 5 NArchG, noch mit Nummer 4.1 der Benutzungsordnung, noch mit Nummer 14.6 der Verwaltungsvorschriften vereinbar, die ausdrücklich eine Prüfung im Einzelfall vorsehen.
Die niedersächsischen Behörden haben ergänzend darauf verwiesen, dass die Anfertigung von Scans und Reproduktionen das Risiko berge, dass personenbezogene Daten einem nicht überschaubaren Kreis von Adressaten zugänglich gemacht werden. Das Interesse der Nutzer habe im Fall laufender Schutzfristen hinter dem Datenschutzinteresse Betroffener zurück zu stehen.
Inzwischen haben sich die Archivbehörden in Nieder-sachsen mit den Forschern des Vereins geeinigt. Trotzdem wirft der Fall Fragen auch für die zukünftige Praxis des Archivzugangs in allen Bundesländern auf. Letztlich kam es in Niedersachsen auf die notwendige Prüfung nach „pflichtgemäßem Ermessen“ im Einzelfall an, die in Nummer 14.6 der Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist.
Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Nutzung der Archive
Im Rahmen der Prüfung nach „pflichtgemäßem Ermessen“ sind sowohl nach den Verwaltungsvorschriften aber auch nach dem Grundrecht auf Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Absatz 3 GG) einige Punkte besonders zu beachten.
a) Es handelt sich um die Erforschung von Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Bei den betroffenen Tätern handelt es sich um „Hauptschuldige“ im Sinne des Art .5 Nr.8 des Gesetzes zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus, das in Bayern, Baden, Württemberg und Groß-Hessen erlassen wurde. Es galt zwar nicht in der britischen Zone, also auch nicht im späteren Niedersachsen, enthält aber eine übertragbare Kategorisierung der Täter. „Hauptschuldiger“ war insbesondere, wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft-, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen in irgendeiner Form beteiligt hat.
b) Schutzwürdige Interessen Betroffener sind bei verständiger Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „schutzwürdige Interessen“ bei „Haupt-schuldigen“ im Sinne der nach 1945 erlassenen Rechtsvorschriften besonders eng auszulegen. Es geht bei den Forschungsvorhaben nicht um die privaten Lebensverhältnisse der betroffenen Täter und damit im Zweifel nicht um schutzwürdige Interessen ihrer Angehörigen oder Nachkommen. Es geht bei dem Forschungsvorhaben – wie dargelegt – um eine Tat- und Tätergeschichte nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Das öffentliche Interesse an der geschichtlichen Aufarbeitung dieser Verbrechen durch die Forschung ist von hohem Rang.
c) Gerade im Hinblick auf die nationalsozialistischen Verbrechen hat sich das Grundgesetz in Art. 139 GG dazu bekannt, dass die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften unberührt bleiben sollten. Ähnliche Bestimmungen enthalten Art. 184 Verfassung des Freistaats Bayern, Art.98 Verfassung von Berlin, Art. 154 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 158 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 140 der Verfassung für Rhein-land-Pfalz und die Präambel der Verfassung des Freistaats Sachsen. Auch wenn diese Verfassungsbestimmungen heute nur noch auf geschichtliche und nicht mehr anzuwendende Rechtsvorschriften verweisen, enthalten sie einen auch noch heute relevanten ungeschriebenen Verfassungsauftrag der Abwehr nationalsozialistischen Gedankenguts, zu dem insbesondere die Rassentheorie gehörte, die zum Massenmord führte. Zur Abwehr und zur Vorbeugung gehört auch die Ermöglichung einer weitgehenden wissenschaftlichen Erforschung der Entwicklung der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen.
d) Insbesondere für die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen sieht deshalb das Gesetz über die Sicherung und Nutzung des Archivguts des Bundes (Bundesarchivgesetz-BArchG) vom 10.3.2017 (BGBl. I S.410) in seinem § 16 Abs.1 die Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen an andere Stellen, zu denen auch Forschungsstellen gehören, vor.
Die Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/9633 S.83) hierzu lautet:
„Der Bedarf an einem entsprechenden Übermittlungstatbestand besteht, um die wissenschaftliche Forschung anderer Einrichtungen zu unterstützen bzw. überhaupt erst zu ermöglichen. In der Praxis erfolgt dies durch Bereitstellung von Reproduktionen zur NS- Geschichte für Einrichtungen, die der Erforschung des Holocaust in besonderer Weise verpflichtet sind.“
Die Vorschrift bezieht sich zwar auf die Übermittlung umfangreicher Archivgutbestände an Einrichtungen. Der Bundesgesetzgeber hat damit aber zugleich allgemein der Verpflichtung unseres Staates zur Erforschung der NS-Geschichte Rechnung getragen und Ausdruck verliehen. Diese Staatsverpflichtung, die Erforschung des Holocaust in besonderer Weise durch Rückgriff auf das Archivgut zu unterstützen, besteht nicht nur im Bund, sondern auch in den Bundesländern und ist bei der Anwendung von Archivrecht, dazu gehört auch die Ermöglichung von Reproduktionen für Forschungszwecke, im Rahmen von Ermessensentscheidungen besonders zu beachten. Die staatliche Verpflichtung ergibt sich sowohl als ungeschriebener Verfassungsauftrag aus dem Gesamtzusammenhang der Entstehung des Grundgesetzes und der Landesverfassungen in Abkehr von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, wie auch aus der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Art.5 Abs.3 GG. Aus dieser ergibt sich nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, Forschung nicht zu zensieren, sondern es ergibt sich auch eine Verpflichtung des Staates, dem Staat zur Verfügung stehende Quellen zur Geschichtsforschung zu öffnen und der Forschung zugänglich zu machen.
e) Dem stehen auch Persönlichkeitsrechte der Täter nicht entgegen. Der Tatbeginn liegt bei den ersten Euthanasiemorden durch Gaswagen durch das Sonderkommando Lange 79 Jahre zurück, bei den Morden in Kulmhof ab 1941 bis 1945 sind es 72 bis 77 Jahre. Auch wenn die Sterbedaten der Hauptschuldigen nur zu einem kleinen Teil bekannt sind, ist davon auszugehen, dass fast alle Täter des Sonderkommandos Lange inzwischen verstorben sind, womit schutzwürdige Interessen von Betroffenen weitgehend ausscheiden und nur schwächere schutzwürdige Interessen von Angehörigen zu berücksichtigen sind.
f) Darüber hinaus standen die Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte und die Strafverfahren schon seinerzeit im Fokus der Öffentlichkeit und der Berichterstattung in den Medien. Die Verlesung der Anklageschriften, die Zeugenvernehmungen und die Urteilsverkündungen erfolgten in öffentlichen Sitzungen. Täter und Taten waren also schon öffentlich. Das schließt schutzwürdige Interessen nicht aus. Auch der Straftäter hat Persönlichkeitsschutz, insbesondere nach Verbüßung einer Strafe und späterer Tilgung im Bundeszentralregister. Aber die freie Zugriffsmöglichkeit auf Berichterstattung in den Zeitungen und Zeitschriften während der Prozesse bedeutet, dass -soweit diese freie Zugänglichkeit bei älteren Medien besteht- schutzwürdige Interessen der Betroffenen schwächer zu beurteilen sind.
Das gilt selbst, wenn bei den Tätern mit leitender Funktion eine Namensnennung erfolgt.
Hier ist beispielsweise auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. 3. 2014 – 1 BvR 1128/13 – (http://www.bverfg.de/ e/rk20140303) zu verweisen, nach dem bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Arztes durch erhöhte Abrechnungen gegenüber Patienten sogar die Namensnennung in einem Ärzteblatt der Ärztekammer erlaubt ist. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 16. Februar 2010 – 7 U 88/09 - die nicht anonymisierte Veröffentlichung einer Entscheidung zu Fehlverhalten eines Rechtsanwalts auf einer Internetseite gebilligt (http://tlmd.in/u/985).
g) Schließlich dürfte es sich bei einem Teil der Täter, nämlich den leitenden Tätern des „Sonderkommandos Lange“, durch ihre Verbrechen um Personen des öffentlichen Lebens (Personen der Zeitgeschichte) handeln. Auch insoweit treten schutzwürdige Interessen zurück.
h) Andererseits kann es schutzwürdige Interessen geben, falls betroffene Täter noch leben, oder von ihren Angehörigen, insbesondere von Kindern und Enkelkindern, die zu beachten sind. Die Angehörigen haben ein Interesse, dass sie nicht durch Namensnennung der Täter öffentlich in ihrer Heimatgemeinde, in ihrem Beruf oder in ihrem Bekanntenkreis „an den Pranger“ gestellt werden.
i) Schließlich sind schutzwürdige Interessen Dritter zu beachten, die als Zeugen, Staatsanwälte, Gerichtspersonen, hier denke ich insbesondere an Schöffen und Protokollführer, beteiligt waren und deren Namensnennung Persönlichkeitsrechte verletzen könnte. Schutzwürdige Interessen können auch bei den Opfern vorliegen. Gewichtet man die verschiedenen Gesichtspunkte, so reduziert sich das Ermessen der Archivbehörden, die Herstellung von Kopien zu versagen, weitgehend auf Null. Eine völlige Versagung der Herstellung von Kopien aus den Archivalien aus schutzwürdigem Interesse von Betroffenen ist kein „pflichtgemäßes Ermessen“ im Sinne der Archivverwaltungsvorschriften.
Bei den Tätern, die als leitende Mitglieder des Sonderkommandos Lange unmittelbar an den Tötungen beteiligt waren, sehe ich keine schutzwürdigen Interessen. Sie sind Personen von öffentlichem Interesse, Personen der Zeitgeschichte, auch mit ihren Verbrechen. Ich halte unter Bezugnahme auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts und des OLG Hamburg auch eine Namensnennung in den Forschungsarbeiten für zulässig.
Bei den Tätern, die keine leitende Funktion innehatten, wird schutz-würdigen Interessen hinreichend Rechnung getragen, wenn anstelle der Namensnennung durch Abkürzung von Vornamen und Nachnamen auf je einen Buchstaben eine hinreichende Anonymisierung erfolgt (Nummer 14.5 Buchstabe a der Verwaltungsvorschriften).
Bei diesen Tätern sehe ich auch nicht, dass durch Reproduktionen ein unzumutbares Risiko besteht, dass persönliche Daten einem nicht überschaubaren Kreis von Adressaten zugänglich gemacht werden. Gerade dieses Risiko ist in den Verwaltungsvorschriften geregelt, indem eine Auflage nach 14.5 Buchstabe c) getroffen werden kann. Nummer 14.5 Buch-stabe c) sieht ausdrücklich eine ergänzende schriftliche Erklärung der Nutzerin oder des Nutzers vor, dass die Daten nicht Dritten übermittelt werden.
Auch bei den Opfern der Mordtaten halte ich eine namentliche Nennung vom Grundsatz her für zulässig, soweit sie in den Archivalien namentlich genannt werden. Insofern verweise ich zur Abgrenzung auf meinen Beitrag „Wiederherstellung des ‚Personseins’ von Opfern der NS-Euthanasie von 1939 bis 1945“ (in: Gedenken und Datenschutz, hrsg. von Andreas Nachama und Uwe Neumärker, Berlin 2017, S.19 ff.). Etwas anderes kann für die Schilderungen erniedrigender Behandlung der Opfer bei der Ermordung gelten.
Bei Zeugen, Staatsanwälten und Gerichtspersonen halte ich eine volle Anonymisierung als Auflage für gerechtfertigt, soweit die Personen nicht namentlich in der Berichterstattung der damaligen Zeit genannt sind.
Zusammenfassung
Ich halte die Versagung von Reproduktionen aus den Ermittlungsakten und Strafakten für Forschungszwecke für nicht vereinbar mit dem Archivrecht des Bundes und der Länder. Das betrifft Anklageschriften, Urteile, Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, Protokolle über Aussagen der Täter oder deren schriftliche Stellungnahmen und Protokolle über Aussagen und schriftliche Stellungnahmen von Zeugen.
Was für die Aussagen von Zeugen und Tätern gilt, gilt auch für die Geschichte der Verstrickung der Täter in ihre Mordtaten, für Briefe oder schriftliche Aufzeichnungen der damaligen Zeit und ebenso für die Unterstützung der Taten durch Beteiligte in den Dienststellen der damaligen Zeit und durch technische Hilfestellungen bei Entwicklung und Herstellung der Gaswägen. Vom Grundsatz her gelten die obigen Ausführungen ungeachtet teilweise unterschiedlich formulierter Bestimmungen für die Archivgesetze aller Bundesländer und des Bundes.
Dr. Ehrhart Körting
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin a.D.
Kategorie | Archiv |
Schlagwort | Archive, Datenschutz, Forschung, Namensnennung |
Verknüpfungen | Tiergarten4Association e.V. (Berlin) |
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